Wohnungseigentum vs Allgemeinheit im WEG
Immer wieder kommt es im Wohnungseigentum zu Uneinigkeiten, um welche Dinge sich der Eigentümer kümmern muss. Lesen Sie hier mehr über diese Problematik und erfahren Sie, wo Sie alle relevanten...
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21. Juli 2020
Ist eine Kurzzeitvermietung (z.B. AirBnB) Ihrer Eigentumswohnung zulässig?
Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Wohnung als Ferienwohnung an Touristen zu vermieten, sind 2 Themenbereiche zu trennen – die wohnrechtliche und die behördliche Fragestellung sind entscheidend. Für die wohnrechtliche Prüfung sollten Sie sich als erstes den Wohnungseigentumsvertag ansehen. Darin ist die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes bestimmt, z.B. als Geschäftsraum, zu Wohnzwecken oder zu Ferienzwecken. Mehrheitlich sind Häuser mit Eigentumswohnungen für Wohnzwecke gewidmet. Wenn eine Wohnung nun für Wohnzwecke gewidmet ist, ist nach überwiegender Meinung eine kurzzeitige Vermietung einer Wohnung eine widmungswidrige Verwendung
Es ist daher notwendig die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Hat ein Eigentümer nicht zugestimmt, kann auf Antrag in einem Außerstreitverfahren diese Zustimmung ggf. ersetzt werden.
Wenn Sie eine Wohnung mit der Absicht zur touristischen Vermietung kaufen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob dies zulässig ist. Ist die Wohnung als Ferienappartement gewidmet, wird eine Vermietung an Fremde gestattet sein. Werden nur die Räumlichkeiten ohne weitere Leistungen wie z.B. Mahlzeiten, Wäscheservice angeboten, gilt die Vermietung nicht als Dienstleistung und muss nicht angemeldet werden.
Zusätzlich zur wohnrechtlichen Fragestellung ob eine Kurzeitvermietung gestattet ist, sollten Sie die Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde prüfen unter welchen Voraussetzungen eine Kurzzeitvermietung zulässig ist.
Die MitarbeiterInnen der Wohnungseigentumsabteilung stehen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.